DD   Demeter Deutschland

DN   Naturland Deutschland

DB   Bioland Deutschland

Ifoam  Internationale Kontrollstelle

EU Bio Logo

„Nicht-EU-Landwirtschaft

Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln

Als Öko-Hinweis gelten nicht nur die Begriffe "ökologisch" oder "biologisch", sondern jede Form der Kennzeichnung oder Werbung, die dem Käufer den Eindruck vermittelt, dass das Lebensmittel ökologisch erzeugt wurde.
(VO 834/2007, Artikel 23)

Vollständige Öko-Kennzeichnung von Produkten

Niemand ist verpflichtet, seine Bio-Produkte als solche zu kennzeichnen. Aber Abnehmer, die selbst am Kontrollverfahren teilnehmen, brauchen einen produktbezogenen Bio-Hinweis für ihren Zukauf. Dies gilt nicht nur für den Bio-Hinweis auf dem Etikett, sondern auch für Lieferscheine (Warenbegleitpapiere) und Rechnungen.

Pflichtangaben für eine vollständige Bio-Kennzeichnung

  1. Name/Anschrift des Eigentümers bzw. Verkäufers
  2. Bezeichnung des Erzeugnisses
  3. Produktbezogener Bio-Hinweis (z.B. "Öko-Weizen" oder Sammelkennzeichnung: "Soweit nicht anders gekennzeichnet, stammen alle aufgeführten Artikel aus ökologischem Landbau")
  4. Codenummer der Kontrollstelle
    (Kontrollverein in Deutschland: "DE-ÖKO-022")

Codenummer

In Deutschland lautet unsere Codenummer: DE-ÖKO-022

Da kein genauer Wortlaut für den "Bio"-Hinweis festgelegt ist, ist die Öko-Kennzeichnung erst mit der Codenummer der Kontrollstelle vollständig. Das gilt EU-weit, denn nur wer am Kontrollverfahren teilnimmt, darf auch auf "Bio" hinweisen. (VO 834/2007, Artikel 24)

Die Angabe der Codenummer der Kontrollstelle ist deshalb auf Etiketten verarbeiteter und abgepackter Bio-Produkte zusammen mit dem EU-Bio-Logo gesetzlich vorgeschrieben. Auch auf Rechnungen und Lieferscheinen von Bio-Produkten muss neben dem üblichen Bio-Hinweis (z.B. "Jungpflanzen aus ökologischem Anbau") die Codenummer der Kontrollstelle angegeben werden.

EU-Bio-Logo
DE-ÖKO-022
Deutschland Landwirtschaft

EU-Bio Logo

Das EU-Bio-Logo muss bei der Kennzeichnung prominent, z.B. in der Verkehrsbezeichnung, als Öko-Produkt ausgelobter vorverpackter Lebensmittel angegeben werden (so genannte 95%-Produkte).

Als "vorverpackte" Lebensmittel bezeichnet man dabei solche, die ohne weitere Verarbeitung an Verbraucher abgegeben werden und so "verpackt" sind, dass der Inhalt nur verändert werden kann, wenn die Verpackung geöffnet wird. Das Lebensmittel muss also nicht vollständig von der Packung umschlossen sein, es reicht z.B. eine feste Banderole mit einem Biohinweis.

Merkblatt mit Hinweisen zur Verwendung des EU Bio Logos

Merkblatt mit Hinweisen zur Verwendung des EU Bio Logos für Luxembourg

Kennzeichnung von Verarbeitungsprodukten

Verarbeitete Bio-Lebensmittel müssen überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen. Wird bei verarbeiteten Lebensmitteln auf "Bio" hingewiesen sind die Öko-Zutaten in der Zutatenliste aufzuführen und mit dem "Sternchensystem" als solche auszuweisen. Bei der Herstellung dürfen nur Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die den Vorgaben von VO 834/2007 Artikel 27 entsprechen und im Anhang VIII der VO 889/2008 aufgeführt sind. (VO 834/2007, Artikel 23)

Bio-Kennzeichnung

Stammen mindestens 95 % der landw. Zutaten aus ökologischem Anbau kann in der Verkehrsbezeichnung z.B. "Bio-Milch" auf die Bio-Herkunft verwiesen werden. Anhang IX VO 889/2008 listet die Zutaten auf, die bis maximal 5% konventionell verwendet werden können, wenn sie in Bioqualität nicht erhältlich sind.

Bio-Kennzeichnung in der Zutatenliste

Liegt der Anteil der landwirtschaftlichen Öko-Zutaten unter 95% Gewichtsprozent, ist eine Bio-Kennzeichnung nur in der Zutatenliste möglich. Dort können die Öko-Zutaten einzeln als solche zu gekennzeichnet werden (Sternchen-Kennzeichnung). Dann ist auch der Gesamtanteil der Öko-Zutaten auf der Zutatenliste anzugeben, z.B. "65 % aus Bio-Anbau".

Kennzeichnung von Umstellungsprodukten

Pflanzliche Erzeugnisse, die 12 Monate nach Umstellungsbeginn (Datum des Kontrollvertragsabschlusses) geerntet werden, können mit dem Hinweis "Hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau" vermarktet werden (U-Ware). Hier darf jedoch ausschließlich ein Bio-Hinweis in der zitierten Form verwendet werden! Bei Erzeugnissen aus der Tierhaltung ist dagegen jeder Bio-Hinweis während der Umstellungszeit unzulässig.

Bei der Verarbeitung von Umstellungsprodukten darf keine weitere Agrarzutat verwendet werden, auch keine Bio-Zutat! So ist z.B. "Apfelsaft hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau" möglich (einzige Agrarzutat: Äpfel). Ein Brot bei dem Roggen aus der Umstellung und Bio-Weizen verbacken werden, kann dagegen nur ohne jeden Bio-Hinweis verkauft werden.